Rechtliche Grundlagen für Selbstständige in der Schweiz – Gründung und laufender Betrieb (inkl. Sozialversicherungen und Steuern)
- Hanskaspar von Matt

- 27. März
- 8 Min. Lesezeit
Der Schritt in die Selbständigkeit will gut geplant sein. Ob man ein kleines Einzelunternehmen (Einzelfirma) gründet oder eine GmbH – es gibt in der Schweiz einige rechtliche Grundlagen, die angehende Selbstständige beachten müssen. Dieser Artikel erläutert verständlich, was bei der Gründung und im laufenden Betrieb wichtig ist: von der Firmengründung und Rechtsformwahl über Sozialversicherungen bis zu Steuern. Er richtet sich an Privatpersonen, die in der Schweiz ein eigenes Geschäft aufbauen wollen, und beleuchtet speziell die Anforderungen des Schweizer Rechtssystems (Behörden wie Handelsregister, SVA, Steuerverwaltung etc.).
Gründungsschritte und Wahl der Rechtsform
Businessplan und Vorbereitung: Bevor man sich selbstständig macht, sollte man ein Konzept erstellen. Ein Businessplan hilft, die Geschäftsidee, Finanzierung und Marktchancen zu klären【40†L64-L72】. Je nach Tätigkeit benötigt man eventuell spezielle Bewilligungen (z. B. Gastgewerbebewilligung bei Eröffnung eines Restaurants). Ausländer müssen zudem auf die nötige Aufenthaltsbewilligung für selbständige Erwerbstätigkeit achten.
Rechtsform bestimmen: Ein zentraler Schritt ist die Wahl der Rechtsform【40†L64-L72】. In Frage kommen insbesondere:
Einzelunternehmen (Einzelfirma): Einfachste Form, eine einzelne natürliche Person ist Inhaber. Kein Mindestkapital nötig. Der Inhaber haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für alle Schulden. Die Firma (Geschäftsname) muss den Familiennamen enthalten (z. B. Müller Gartenbau). Eine Eintragung ins Handelsregister ist obligatorisch ab CHF 100’000 Jahresumsatz, darunter freiwillig【40†L79-L87】【40†L81-L89】. Viele starten informell als Einzelunternehmen, da Gründung formlos durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgt.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Beliebte Rechtsform für KMU; eigenes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mindestkapital CHF 20’000, das vollständig einbezahlt werden muss【57†L149-L157】. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (Gesellschafter haften in der Regel nicht privat)【57†L160-L168】. Die Gründung erfordert eine öffentliche Beurkundung beim Notar und einen Eintrag ins Handelsregister【57†L137-L144】. Eine GmbH kann auch alleine gegründet werden (Einpersonen-GmbH)【57†L174-L179】. Sie eignet sich, wenn man Haftungsrisiken begrenzen und eine klare Trennung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen will. Allerdings fallen Notariats- und Registerkosten an, und es gibt gewisse formale Pflichten (Statuten, Gesellschafterversammlungen etc.).
Aktiengesellschaft (AG): Rechtsform vor allem für größere Unternehmen oder wenn Investoren beteiligt sind. Mindestkapital CHF 100’000 (davon mind. 50% einbezahlt). Haftung ebenfalls auf Gesellschaft beschränkt. Aufwendigere Strukturen (Verwaltungsrat, evtl. Revisionsstelle) – für Einzelgründer oft zu umfangreich. Aber auch eine AG kann theoretisch von einer Person gegründet werden.
Weitere Rechtsformen: Kollektivgesellschaft (wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam ohne Haftungsbeschränkung gründen) oder Genossenschaften etc., sind Spezialfälle und werden hier weniger behandelt.
Handelsregistereintrag: Die meisten Unternehmen müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Für GmbH/AG ist es zwingend; für Einzelunternehmen erst ab CHF 100’000 Umsatz obligatorisch【40†L79-L87】. Die Eintragung erfolgt beim kantonalen Handelsregisteramt oder online via EasyGov【40†L85-L93】. Mit dem Eintrag wird die Firma offiziell geschützt (der Name ist dann schweizweit einzigartig in dieser Branche)【57†L180-L185】. Der Handelsregistereintrag erfordert die Angabe von Unternehmenssitz, Inhaber/Geschäftsführern, Kapital etc. und ist öffentlich einsehbar (ZEFIX-Datenbank).
Firmennamen und -domizil: Der gewählte Firmenname darf nicht bereits existieren und keine Irreführung verursachen【57†L180-L185】. Bei Einzelunternehmen muss der Familienname enthalten sein, bei GmbH/AG ist der Zusatz “GmbH” bzw. “AG” obligatorisch【57†L180-L185】. Zudem braucht es einen Schweizer Geschäftsdomizil (Adresse). Für GmbH/AG schreibt das Gesetz vor, dass mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz die Gesellschaft rechtsgültig vertreten kann【59†L314-L321】【59†L316-L324】. Das bedeutet: Wenn der Inhaber keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, muss er z. B. einen Direktoren mit Schweizer Wohnsitz einsetzen.
Notarielle Gründung (bei Kapitalgesellschaften): Wer eine GmbH oder AG gründet, muss zum Notar. Dort wird der Gründungsakt öffentlich beurkundet【57†L137-L144】: Die Gründer erklären die Gründung, genehmigen die Statuten (Gesellschaftsvertrag) und bestellen die Organe (Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat sowie – falls erforderlich – eine Revisionsstelle). Danach meldet der Notar die Gesellschaft beim Handelsregister an. Sobald das Handelsregisteramt die Eintragung vornimmt, entsteht die Gesellschaft rechtlich【57†L137-L144】. Von der Gründung bis zur Eintragung vergehen normalerweise wenige Tage bis Wochen.
Kosten und Verfahren: Die Gründungskosten einer Einzelfirma sind minimal (allenfalls geringe Gebühren für freiwilligen Registereintrag). Eine GmbH-Gründung kostet je nach Kanton etwa CHF 1’000–2’000 Notariatsgebühren plus CHF 600–800 Handelsregistergebühren, zuzüglich evt. Auslagen (Beratung, Namensprüfung). Dafür erhält man aber eine juristische Person mit beschränkter Haftung. Tipp: Viele Kantone und Institutionen (wie das IFJ – Institut für Jungunternehmen) bieten Gründungsberatungen oder Checklisten an【56†L13-L18】【56†L19-L27】.
Sozialversicherungen für Selbstständige
Ein wesentlicher Unterschied zwischen Angestellten und Selbstständigen sind die Sozialversicherungen. Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, muss sich selbst um seine soziale Absicherung kümmern【49†L154-L162】. Folgende Punkte sind besonders wichtig:
AHV/IV/EO-Beiträge: Selbständigerwerbende müssen sich bei einer AHV-Ausgleichskasse anmelden und Beiträge an AHV, IV und EO leisten【49†L154-L162】. Die Beitragspflicht ist obligatorisch – ob jemand sozialversicherungsrechtlich als selbständig gilt, prüft die Ausgleichskasse anhand der Umstände (mehrere Auftraggeber, eigenes Risiko, Auftreten unter eigenem Firmennamen etc.)【45†L148-L157】. Nach erfolgter Anmeldung erhält man von der Kasse eine Bestätigung des Status selbständigerwerbend. Auf dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit werden dann die AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Stand 2025: ca. 10% des Gewinns, ermässigter Satz bei kleinen Einkommen)【48†L243-L251】. Diese Beiträge entrichtet der Selbständige vierteljährlich als Akontozahlungen und erhält nach Steuerveranlagung eine definitive Abrechnung【48†L259-L268】【48†L273-L282】. Wichtig: Selbständige zahlen beide «Hälften» ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst (es gibt ja keinen Arbeitgeberanteil). Auch für Familienzulagen müssen sie Beiträge leisten; seit 2013 sind Selbständige obligatorisch dem Familienzulagensystem angeschlossen und können entsprechend Kinderzulagen beziehen【34†L271-L279】.
Unfall- und Krankentaggeldversicherung: Anders als Angestellte sind Selbständige nicht automatisch gegen Unfall versichert【48†L294-L302】. Es ist dringend ratsam, sich freiwillig einer Unfallversicherung nach UVG anzuschliessen【48†L300-L307】 – etwa bei der Suva oder einem Privatversicherer. Ansonsten muss die eigene Krankenversicherung auch Unfallkosten abdecken (Unfall als Zusatz einschliessen). Allerdings deckt die Krankenkasse nur Heilungskosten, kein Taggeld bei Erwerbsausfall. Deshalb sollte man als Selbständiger über eine Krankentaggeldversicherung nachdenken, die im Krankheitsfall ein Einkommen sichert. Angestellte haben zumindest eine Lohnfortzahlungspflicht ihres Arbeitgebers im Krankheitsfall (und oft eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung)【61†L89-L97】, Selbständige dagegen tragen das Risiko allein. Freiwillige Unfall- und Krankentaggeldversicherungen können teuer sein, bieten aber Schutz vor Verdienstausfällen【61†L89-L97】【61†L91-L99】. Beim Unfallversicherungsschutz erreicht ein Selbständiger vergleichbare Leistungen wie ein Arbeitnehmer (80% Lohnersatz, Invalidenrente etc.) nur, wenn er sich ausreichend hoch versichert – die maximale UVG-Deckung erhält man beispielsweise bei einem versicherten Jahresverdienst bis CHF 148’200. Hinweis: Wer als Selbständiger Mitarbeiter beschäftigt, muss diese obligatorisch gegen Unfall versichern (dann ist man zugleich Arbeitgeber; siehe nächster Abschnitt).
Altersvorsorge (BVG) und 3. Säule: Selbständige Personen sind nicht dem obligatorischen BVG (Pensionskasse) unterstellt【61†L104-L112】. Das bedeutet, es besteht keine automatische zweite Säule. Man kann sich aber freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen, z. B. der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sofern man jährlich mindestens CHF 22’050 verdient【61†L104-L113】. Nur wenige Selbständige nutzen diese Möglichkeit (2020 waren lediglich 537 Personen freiwillig versichert)【61†L108-L115】. Viele verzichten aus Kostengründen, insbesondere Kleinstunternehmer und Soloselbständige mit tiefem Einkommen【61†L110-L118】. Dadurch sparen sie zwar die Pensionskassenbeiträge, haben aber im Alter auch weniger Kapital angespart. Empfehlung: Selbständige sollten privat vorsorgen, z. B. in die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) einzahlen, um eine Alterssicherung aufzubauen. Die 3a-Einzahlungen sind bis zu einem gewissen Betrag steuerlich abzugsfähig (für Selbständige ohne Pensionskasse 2025 maximal CHF 36’960 jährlich).
Arbeitslosenversicherung: Selbständig Erwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert【48†L294-L302】. Sie bezahlen keine ALV-Beiträge und können folglich bei Geschäftsaufgabe oder -ausfall keine Arbeitslosenentschädigung beziehen【48†L294-L302】. Dieses Risiko trägt der Selbständige allein – es gibt auch keine Möglichkeit, sich freiwillig bei der ALV zu versichern. Daher ist es wichtig, finanzielle Reserven zu bilden oder sich diversifizierte Einnahmequellen zu schaffen. (Wer von einer angestellten Tätigkeit in die Selbständigkeit wechselt, verliert nach Ablauf einer kurzen Schutzfrist den ALV-Anspruch für den alten Job.)
Mutterschafts-/Vaterschaftsentschädigung: Selbständige unterstehen der EO wie alle Erwerbstätigen. Das heißt, eine selbständig erwerbende Mutter hat Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsentschädigung (80% des Einkommens, max. CHF 220/Tag) und ein selbständiger Vater auf 2 Wochen Vaterschaftsentschädigung【61†L89-L97】. Die Ausgleichskasse zahlt diese Beiträge aus (analog wie bei Angestellten). Die Herausforderung für Selbständige liegt eher darin, die Abwesenheit im Betrieb zu organisieren (eine Vertretung für die Firma zu finden etc.), da sie sich selbst beurlauben.
Zusammengefasst müssen Selbständige also frühzeitig ihre Sozialversicherungssituation planen: AHV-Beiträge anmelden, freiwillige Versicherungen prüfen und private Vorsorge betreiben【49†L154-L162】. Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons berät dabei und stellt Merkblätter zur Verfügung.
Steuerliche Aspekte für Selbstständige
Auch bei den Steuern gibt es Besonderheiten, je nachdem ob man als Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaft unterwegs ist. Generell kennt die Schweiz föderale Steuern: Bundessteuer und Kantons-/Gemeindesteuern.
Einzelunternehmen / Personengesellschaften: Hier wird kein eigenes Steuersubjekt geschaffen – alle Gewinne gelten als Einkommen des Inhabers. Der Selbständige versteuert den Reingewinn aus seiner Tätigkeit zusammen mit seinem übrigen Einkommen (und sein Geschäfts- und Privatvermögen als Gesamtvermögen). Auf Bundesebene fällt die direkte Bundessteuer auf das Einkommen an【42†L168-L174】; kantonal und kommunal zahlt man Einkommens- und Vermögenssteuern【42†L168-L174】. Beispiel: Eine Einzelunternehmerin mit CHF 80’000 Geschäftsgewinn und keinem weiteren Einkommen wird diesen Betrag als Einkommen deklarieren. Sie kann jedoch geschäftliche Aufwände abziehen (Mietkosten, Material, Fahrkosten etc.), sodass nur der Reingewinn versteuert wird. Zudem sind AHV-Beiträge als Aufwand abzugsfähig. Vorteil: Bei Verlusten aus selbständiger Tätigkeit können diese mit anderem Einkommen verrechnet werden (steuerlich abziehbar). Nachteil: Der Steuersatz kann progressiv ansteigen, da gesamtes Einkommen in eine Steuerberechnung fällt.
Kapitalgesellschaften (GmbH/AG): Diese sind selbst Steuersubjekt. Eine GmbH zahlt auf Bundesebene Gewinnsteuer (Bundessteuer auf Gewinn)【42†L178-L182】 und kantonal/kommunal Gewinn- und Kapitalsteuern【42†L174-L182】. Auf Stufe der Gesellschaft sind die Steuersätze für Gewinne meist flach oder degressiv (kantonal unterschiedlich, oft um 12–18% Gesamtsteuerbelastung). Im Gegenzug werden die Löhne, die sich der Geschäftsinhaber auszahlt, als Aufwand verbucht und mindern den Gewinn. Achtung: Doppelbesteuerung kann auftreten – der Inhaber versteuert seinen Lohn und allfällige Dividenden privat, während die Firma den Gewinn versteuert. Allerdings werden Dividenden beim Teilhaber in der Regel privilegiert (Teilentlastung), um die wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu mildern. Insgesamt lohnt sich eine GmbH steuerlich vor allem, wenn man Gewinne teilweise im Unternehmen belässt (dort tiefer besteuert) statt alles als Einkommen zu beziehen.
Die obige Übersicht zeigt: Bei Einzelunternehmen zahlt man Einkommensteuer (Bund/Kanton)【42†L168-L174】, bei GmbH/AG zahlt die Firma Gewinnsteuer und der Besitzer zahlt Steuer auf seinen Lohn/Dividendeneinkommen【42†L174-L183】. In beiden Fällen kommen Mehrwertsteuer und andere Abgaben hinzu, wo anwendbar.
Mehrwertsteuer (MWST): Selbständige müssen klären, ob sie sich für die MwSt registrieren müssen. Ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 aus steuerbaren Leistungen ist die Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung obligatorisch【42†L119-L127】. Unterhalb dieser Grenze kann man sich freiwillig als MwSt-Pflichtiger eintragen lassen oder darauf verzichten. Wer MwSt-pflichtig ist, muss auf seinen Rechnungen die gesetzliche MwSt (normal 7.7%, reduzierter Satz 2.5% auf z.B. Lebensmittel) ausweisen und periodisch eine MwSt-Abrechnung einreichen. Die MwSt ist für viele Branchen relevant – z. B. ein Detailhändler oder Berater mit >100k Umsatz muss sich anmelden. Tipp: Mit dem Online-Fragebogen der ESTV kann man prüfen, ob man mehrwertsteuerpflichtig ist【42†L121-L128】. Die Anmeldung erfolgt via EasyGov online.
Buchführung und Steuererklärung: Selbständige müssen eine saubere Buchhaltung führen. Einzelunternehmer mit <500k Umsatz dürfen eine vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Milchbüchleinrechnung) machen; darüber ist eine doppelte Buchhaltung Pflicht wie bei Firmen. Für GmbH/AG ist immer ordentliche Buchführung nach OR vorgeschrieben【59†L310-L318】. Am Jahresende erstellt man einen Abschluss (Bilanz, Erfolgsrechnung). Steuerlich muss man dann:
als Einzelunternehmer die Zahlen in der privaten Steuererklärung deklarieren (meist in separatem Formular die geschäftliche Gewinnermittlung beilegen).
als GmbH/AG eine separate Steuererklärung der juristischen Person einreichen.
Sozialversicherungen und Steuern im Zusammenhang: Die AHV-Ausgleichskasse erhält oft Meldung vom Steueramt über das erzielte Einkommen, um AHV-Beiträge definitiv festzusetzen【48†L273-L281】. Zudem sind die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge bei den Steuern abzugsfähig.
Weitere Pflichten im laufenden Betrieb: Je nach Geschäft kommen weitere rechtliche Themen hinzu, z. B.
Arbeitsrecht, wenn man Mitarbeiter anstellt (Arbeitsverträge, Lohnfortzahlung, Unfallversicherungspflicht für Angestellte, Quellensteuer bei ausländischen MA etc.).
MWST-konforme Rechnungsstellung und Offerten.
Branchenregeln (z. B. Lebensmittelgesetz bei Gastronomie, Bauvorschriften im Baugewerbe).
Datenschutz (wenn Kundendaten bearbeitet werden, DSGVO falls EU-Kunden).
Bei einer GmbH/AG: Statutenänderungen, Handelsregister-Meldungen (z. B. Adressänderung, Kapitalerhöhung) und jährliche Gesellschafterversammlung.
Gerade Einzelunternehmer schätzen die anfänglich einfache Gründung, müssen aber bedenken, dass mit Wachstum des Geschäfts die Formalitäten zunehmen (Buchhaltung, Personaladministration, evtl. Wechsel der Rechtsform). Unterstützung bieten Treuhänder oder Gründerberatungsstellen.
Fazit
Selbständig sein in der Schweiz erfordert nicht nur eine gute Geschäftsidee, sondern auch Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Wichtig ist die Wahl der passenden Rechtsform, um Haftung und Aufwand abzuwägen. In der Gründungsphase sind Anmeldung beim Handelsregister (falls erforderlich) und bei der AHV-Ausgleichskasse (immer nötig für Beiträge) zentrale Schritte. Im laufenden Betrieb muss man sich selbst um Sozialversicherungen kümmern – AHV-Beiträge zahlen, sich gegen Unfall und Krankheit absichern【49†L154-L162】 – und die Steuern im Blick behalten. Dafür genießt man unternehmerische Freiheiten und kann den Geschäftsverlauf eigenverantwortlich gestalten. Bei Unsicherheiten lohnt es sich, Fachberatung (z. B. bei einem Treuhänder, Anwalt oder der kantonalen Wirtschaftsförderung) in Anspruch zu nehmen. Mit dem richtigen Know-how lassen sich die Hürden meistern und die Selbständigkeit erfolgreich aufbauen.
Quellen:
ch.ch – Selbstständigerwerbende: Checkliste für den Start【40†L64-L72】【40†L79-L87】
KMU.admin.ch – GmbH: Haftung, Stammkapital, Gründung【57†L137-L144】【57†L149-L157】, Vorschriften Firmenname【57†L180-L185】
SVA Basel-Landschaft – Merkblatt Selbständigerwerbende (Definition, Anmeldung)【45†L148-L157】【45†L172-L180】
SVA BL – Beiträge AHV/IV/EO Selbständigerwerbende【48†L243-L251】【48†L273-L282】
Soziale Sicherheit CHSS 2/2023 – Stella Boleki: Sozialer Schutz von Selbstständigen【61†L89-L97】【61†L104-L113】
ch.ch – Steuern: Unterschied Einzelunternehmen vs. Kapitalgesellschaft【42†L168-L174】【42†L174-L182】
admin.ch – Mehrwertsteuer – Wer ist steuerpflichtig?【42†L121-L128】
Kommentare